Wir fahren seit 20 Jahren begeistert Wohnmobil. Unser erstes Wohnmobil war ein Flair 6700 iTA.
Nach 10 Jahren haben wir unseren Wunsch nach einem größeren Wohnmobil verwirklicht. Es war ein Charisma 840 HS Basisfahrzeug Euro Cargo 80E22.
1. Fahrzeug Concorde Charisma 840 HS 80E 22 Sechszylinder Vollluftfederung:
Dieser Concorde Charisma war ein “Montagsauto“. Dieses wurde vom damaligen Geschäftsführer Concorde Herrn Löhner kulanterweise gewandelt. Das Fahrzeug wurde zurückgegeben und dafür ein neues baugleiches gegen Aufpreis produziert. (Ersatzfahrzeug - keine Neubestellung).
Folgende Mängel hatte das 1.Fahrzeug:
Reklamationen Charisma 840 H Übernahme 29.04.2008 (60 Werkstatttage!)
Ersatzfahrzeug übernommen Am 04.01.2010
Erklärung: Alle Störungen die neu aufgetreten sind N
Alle Störungen die zum wiederholten Mal auftreten W
Termin Störung
Werkstatt
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18.07.2008 N Klimaanlage kühlt nicht ausreichend
23.07.2008 W Klimaanlage kühlt nicht ausreichend
28.07.2008 W Klimaanlage kühlt nicht ausreichend
28.07.2008 N Fenster hinten zu hoch eingebaut
28.07.2008 N Entfernung Befestigungsklappen und lackieren
28.07.2008 N Ausbau der Radkästen ändern
28.07.2008 N Wärmeschutz Auspuff zum Spritzschutz Radkästen fehlt
28.07.2008 N Seitenschürze vorn Beifahrerseite schleift
28.07.2008 N Nieten Spritzschutz erneuern
28.07.2008 N Klappe Beifahrerseite vorn ausrichten
28.07.2008 N Teppich unter Tisch kürzen
28.07.2008 N A-Brettabdeckung nicht genau eingesetzt
28.07.2008 N Gurt Fahrersitz zieht schlecht ein
28.07.2008 N Wassereintritt in beiden runden Heckleuchten
28.07.2008 N Wassereintritt Bremsleuchte
28.07.2008 N Wassereintritt NSL rechts unten
28.07.2008 N Anschluss der beiden Solarpaneelen prüfen
28.07.2008 N Dusche rechte Seite Wasseraustritt
28.07.2008 N beide Duschtüren ausrichten
28.07.2008 N Schiebefenster im festen Teil steht Kondenswasser
28.07.2008 N Windgeräusche Schiebefenster
28.07.2008 N Wasseraustritt Dachleiste bei trockenem Dach links
28.07.2008 N Beifahrersitz knarrt
28.07.2008 N Tankdeckel kann nicht aufgeschlossen werden
28.07.2008 N Tankdeckel nicht dicht
28.07.2008 N Dichtband auf Dach hat starke Blasen
28.07.2008 N Probleme beim Einlegen des 2. und 3. Gangs
28.07.2008 N lose Schrauben Stauraum
28.07.2008 N Schrauben fehlen bei Türe rechts oben
28.07.2008 N Nahtstellen Schürzen nachlackieren
28.07.2008 N diverse Befestigungsschrauben lösen sich und können nicht nachgezogen werden
28.07.2008 N Klimaanlage überprüfen, funktioniert nicht richtig
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25,08,2008 W Austausch der Fahrerhausklimaanlage
25.08.2008 N Vorhang Heckfenster nicht eingesetzt
25.08.2008 N Wischerdurchführung Frontmaske richten
25.08.2008 W Probleme Einlegen 3. Gang
25.08.2008 N Standlicht, KFZ - Beleuchtung, Seitenmarkierungsleuchten ausgefallen
25.08.2008 W Wassereintritt im hinteren Lampenkasten
25.08.2008 N Leistung Solaranlage nicht in Ordnung
25.08.2008 W Unwucht Reifen oder Felge
25.08.2008 N Befestigung KFZ Beleuchtung
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05.01.2009 N Wasser steht nach Regen ca. 8 mm auf dem Dach, läuft nicht ab, Problem im Winter- Eisplatten
05.01.2009 N Heizung wird zu warm korrekte Einstellung nicht möglich
05.01.2009 N Heizung knackt
05.01.2009 N Frontschürze hat mehrere Risse
05.01.2009 N Schrauben beim Einbau der Klimaanlage wurden vergessen
05.01.2009 N Außentemperaturanzeige fällt aus
05.01.2009 W 2. Gang lässt sich nicht einlegen
05.01.2009 N Abdeckung Motor Schrauben locker
05.01.2009 N SOG Abluftschlauch sammelt Wasser und saugt nicht mehr ab
05.01.2009 N Abschaltpunkt Rollo neu festlegen
05.01.2009 N Unwucht der Lenkung
05.01.2009 N Gasanzünder Backofen hängt
05.01.2009 N Vorhang Rückfenster noch nicht eingebaut
05.01.2009 N Rückfahrkamera fällt aus
05.01.2009 N Klappergeräusche Motorabdeckung
05.01.2009 W Frontrollo klappert immer noch
05.01.2009 W Beleuchtung außen fällt weiterhin aus
05.01.2009 N Keilriemen quietscht
05.01.2009 N Alde Display fällt aus
05.01.2009 W Abfluss Klimaanlage neu verlegen
05.01.2009 N Wackelkontakt Kleiderschranktüre Beleuchtung
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11.02.2009 W Dach hängt durch- Kunde will Lösungsvorschlag Gespräch mit Herrn Löhner
11.02.2009 N MET Ausfall Steuergerät
11.02.2009 N Wisch Wasch Automatik wischt bis zu 8 Mal auf trockener Scheibe
11.02.2009 N Leiste links Armaturenbrett und Dichtung richten
11.02.2009 N Luftaustritt WSS sehr schwach - Scheibe beschlägt
11.02.2009 W Außenbeleuchtung fällt wieder komplett aus
11.02.2009 N Türe lässt sich nicht öffnen - nur mit Notfunktion
11.02.2009 N Alde Heizung brummt, starke Russbildung
11.02.2009 W Alde Pumpe zu laut
11.02.2009 N Armaturenbrett lose, Schrauben halten nicht
11.02.2009 W Fahrersitz knarrt und quietscht
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Aufstellung nach dem 6. Werkstattermin: Gespräch mit Herrn Löhner
W Dach im vorderen Drittel abgesenkt
W Klimaanlage funktioniert nicht nach 4 Nachbesserungen
W Außenbeleuchtung fällt teilweise oder komplett aus
( 5 Nachbesserungen)
W Jalousie klappert, Ursache Armaturenbrett
W Armaturenbrett links Abstand verschoben, Vorbau losgerissen weitere 5 Tage Werkstatt nötig!
N Motorraumisolierung abgefallen
W Risse in Schürze
N Verschraubung Scheibenwischer lose
N Rechtes Fernlicht Wassereintritt
W Komplette Außenbeleuchtung ausgefallen
W Gestänge Scheibenwischer Schrauben lose
N Display fällt aus
W Wasser in Rückfahrleuchte
W Wassereintritt Bremslicht und Nebelschlussleuchte
(schon 2 Mal ausgetauscht)
N Fahrersitz lässt sich nicht nach vorne verstellen
W Teile der Beleuchtung ausgefallen
W Achs - und Aufbaugeräusche bei Lastwechsel
Alle Mängel mit Herrn Löhner besprochen, er bestellt uns ein Ersatzfahrzeug, Bestellliste bei Besprechung übergeben, Frau Bauer nimmt die Bestellung auf (siehe auch Schreiben vom 14.05.2009)
Es sind viele kleinere Mängel. Problem bei diesem Concorde Charisma waren die vielen Werkstattaufenthalt mit über 45 Tagen. Die Hauptprobleme waren das durchhängende Dach. Friert im Winter das nicht ablaufende Wasser ca.80 Liter (durch Hubstützen waagrechte Ausrichtung) so ist am nächsten Tag ein Wegfahren mit gefrorener Dachlast nicht mehr möglich. Man muss warten bis das Eis getaut ist. Ein kompletter Austausch des Daches wurde vorgeschlagen.
Nachdem mir beim letzen Werkstattbesuch mitgeteilt wurde, dass sich der komplette Vorbau losgerissen hatte und nochmals 2 Wochen Werkstattaufenthalt drohen haben wir das Gespräch mit Herrn Löhner gesucht und schnell eine gute Lösung gefunden.
Auszug aus dem Schriftverkehr vom 14.05.2009 an Herrn Löhner:
"Die beste Lösung für uns ist der Umtausch des neueu Wohnmobils mit gleicher Ausstattungin diesem Jahr. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags haben wir zu keiner Zeit ins Auge gefasst".
So wurde das Ersatzfahrzeug von Herrn Löhner beschlossen. Ich muss gestehen, dass diese Lösung sicher zu unserem Vorteil war. Es gab einige Neuerungen, die wir im neu zu produzierenden Fahrzeug mitbestellen konnten (z.B. Automatikgetriebe, Fußbodenheizung usw.).
Die Kundenbetreuung durch Herrn Löhner und durch Herrn Lorz war in unserem Fall beispielhaft. Leider haben Herr Löhner und Herr Lorz Concorde verlassen und beim 2. Concorde Charisma hatten wir es mit anderen leitenden Personen (Herr Scheidt, Herr Kölle, Herr Netzer, Herr A. Kühne, Herr Baumgartner ) zu tun.
2. Fahrzeug Concorde Charisma 840 HS 80E 22 Sechszylinder Vollluftfederung / Ersatzfahrzeug:
Ich haben das Ersatzfahrzeug am 4.01. 2010 bei Concorde übernommen. Dieser Charisma war baugleich zum ersten Fahrzeug. Die Neuerungen wurden für das 2. Fahrzeug mitbestellt. Der Aufpreis dafür war angemessen und zu unserem Vorteil.
Am 2. Fahrzeug traten wieder erhebliche Mängel auf:
Erklärung: Alle Störungen die neu aufgetreten sind N
Alle Störungen die zum wiederholten Mal auftreten W
Termin Störung
Werkstatt
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01.03.2010 N Beleuchtung außen fällt aus (Elektrik)
01.03.2010 N Heizung bringt bei Kälte Heizleistung nicht
01.03.2010 N Fußbodenheizung nicht warm genug (Heizung)
01.03.2010 N Badheizkörper gluckert, trotz Entlüften (Heizung)
01.03.2010 N Unwucht Vorderachse
01.03.2010 N Hubbett geht sehr schwer - Fehler Gestänge
01.03.2010 N Frontrolle ruckt cm Weise nach oben, bleibt stehen (Elektrik)
01.03.2010 N Beifahrersitz kann nicht gedreht werden
01.03.2010 N Schalter Kühlschrank surrt
01.03.2010 N Alde Display defekt, austauschen
01.03.2010 N Austritt Kühlflüssigkeit Motorraum
01.03.2010 N Fehlermeldung Konverter bei 220 Volt (Elektrik)
01.03.2010 N Dichtung Schiebefenster erneuern
01.03.2010 N Gefrierschrank Schließung geht nicht
01.03.2010 N Isolierung Motorraum abgefallen
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20.04.2010 W Unwucht Reifen Forderachse
20.04.2010 W Heizung Bad gluckert (Heizung)
20.04.2010 W Gasdruckfeder/Gestänge Hubbett geht nicht, schwergängig
20.04.2010 W Frontrolle Fahrerscheibe ruckt alle 2 cm, Konverter meldet Störung
20.04.2010 N Stadtwasseranschluss defekt
20.04.2010 N Alle Scharniere Seitenschürzen austauschen
20.04.2010 N rechter Außenspiegel zu hoch angebracht
20.04.2010 N Blasenbildung Dichtband Dach vorne
20.04.2010 N Anschläge Motorhaube richten
20.04.2010 N Rost auf der Drucklufthupe
20.04.2010 N Gasgrill startet nicht
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04.10.2010 W Unwucht Forderachse, Termin bei Firma Stark erhebliche Unwucht der Felge
04.10.2010 W Heizung bringt die Leistung nicht
04.10.2010 W Heizkörper Bad gluckert
04.10.2010 W Hubbett geht weiterhin nicht, schwergängig
04.10.2010 W Störung Frontrollo besteht weiterhin (Elektrik)
04.10.2010 W Fehlermeldung Konverter Einstellung 220 V (Elektrik)
04.10.2010 W Außenspiegel 8 cm zu hoch angebracht
04.10.2010 N Klimaanlage Führerhaus bringt Leistung nicht
04.10.2010 N Einbau Keil Tisch
04.10.2010 N 3 HEKI schwergänig und nicht passgenau
04.10.2010 N Dichtung Spüle defekt
04.10.2010 N Aufbau vorne knarrt, Spaltmaß stimmt nicht
04.10.2010 N Ausfall der kompletten Elektrik, Batterien? (Elektrik)
04.10.2010 N Inverter ohne Verbraucher 7,8 A (Elektrik)
04.10.2010 N Steckdose Ladung Fahrzeugbatterie (Elektrik)
04.10.2010 N Scheibenwischer fällt ganz aus, Intervall geht nicht (Elektrik)
04.10.2010 N Heckklappe Beifahrerseite ausrichten
04.10.2010 N Heckbereich Wasser in den Leuchten
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16.05.2011 W Heizung Leistung reicht nicht aus
16.05.2011 W Scheibenwischer Intervallschaltung, Scheibenwischer können nicht abgestellt werden (Elektrik)
16.05.2011 W Jalousie Front fährt nicht hoch (Elektrik)
16.05.2011 W Steckdose Ladegerät außer Funktion
16.05.2011 N Schalter Trittbrettstufe - Alarm ausgelöst
16.05.2011 W Fronthaube nicht richtig ausgerichtet
16.05.2011 N Scheibenwischerausschnitt hat kein Spiel
16.05.2011 N Kaltwasserleitung Badwaschbecken friert ein
16.05.2011 W 2 Heki schließen nicht komplett
16.05.2011 N Lackschäden an der Rückwand
16.05.2011 W Linke Rücklichter undicht, Wassereintritt
16.05.2011 W Küchenspüle undicht
16.05.2011 W rechter Außenspiegel schlecht zusammen gebaut
16.05.2011 W Hubbett klappert auf beiden Seiten
16.05.2011 W Alde Display schaltet unregelmäßig ab
16.05.2011 W Kühlflüssigkeitsverlust
16.05.2011 N Stadtwasseranschluss Warmwasser
16.05.2011 N Rückfahrkamera geht nicht
16.05.2011 N Hubstützanlage verliert Öl
16.05.2011 N Luftfilterkasten kann nicht geöffnet werden
16.05.2011 N Abdeckung Tankentlüftung (Dach) verloren
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Alle Mängel nach dem 4. Termin:
N Turbolader defekt, geht nicht mehr - Austausch Kulanz
N Blinker linke Seite geht nicht mehr Lampe O.K
W Rahmen 3 Heki defekt schließen nicht richtig
W Klimaanlage bringt Leistung nicht
W AUX II fällt wieder aus
W Heizung bring Leistung nicht
W Ausfall der kpl. Elektrik bei 68 A Entnahme
N Kabelbruch Kennzeichenbeleuchtung
N Kabelbruch Außenthermometer Anzeige Display:
Störung Ausfall Steuergerät, Störung Ausfall Getriebe
N Seitenklappenbefestigung 2 Stück abgefallen
N Seitenscheibe Fahrerseite knarrt
N Wassereintritt gesamter Unterboden
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Abmeldung Fahrzeug Charisma 840 HS KÜN Bi 466 am 27.02.2012.
Nach dem Urteil des OLG und des BGH bestanden bei der Rückgabe an Concorde /Herr Dietz am 02.06.2017 folgende Mängel:
Anlage zur Fahrzeugübergabe am 02.06.2017
- Heizung bringt bei Minusgraden nicht die Heizleistung
- Freistehen nicht möglich, da nach Entnahme von 68 A
- beimHochfahren des Frontrollos der komplette Stromausfall
eingetreten ist. Ausfall der Elektrik. Batterien defekt.
- Frontjalousie lässt sich nicht hochfahren oder geht in cm Schritten nach oben.
- 3 HEKI 1 sind nicht dicht bei Regen,
- Überdruckventil friert bei Frost ein - Wassereinbruch im Unterboden
- Befestigungsbügel für Seitenschürze fallen ab.
- Klappen Seitenschürzen schwertgängig.
- AUX II ausgefallen.
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Mängel nach dem 08.01.2013:
- Tankdeckel defekt, hat sich nicht öffnen lassen
- Alle unteren Außenklappen schwergängig oder sitzen fest
- Trittstufe defekt
- Schalter für Trittstufe schaltet nicht mehr ab
- Im hinteren Abstellraum Wasser im Keller bei Regen oder Fahrt im
Regen
- Automatik meldet Fehler und ist nicht mehr zu schalten
Fehlermeldung: ETC 20306 1 / ETC 20399 52/ ETC 203A1 23
- Scheibenwischer defekt
- Scheibenwischerarme verrostet
- Unterboden stark gerostet laut TÜV muss das behoben werden
- Hubstützanlage undicht, keine Bedienung mehr möglich
- Farbe auf Dach fehlt stellenweise - Lackschaden
- C onverter Rollo muss neues Kabel eingezogen werden
- Elektrik muss überprüft werden, angeblich Kabelbruch lt. Gutachter
- Batterien sind vermutlich defekt - Austausch
- Neuer Wärmesensor (Batterie) muss angeschlossen werden
- Alle drei Heki I müssen überprüft werden - undicht -Wassereintritt
- Dichtung Dachluke Bad fehlt
- Ladbare Warnblinkleuchte defekt
- Reifen zu alt, müssen erneuert werden (alle 6 Stück), 9 Jahre alt
- Wasserschaden beide Matratzen , durch undichte Hekis
- Heizungsgitter vorne bei Sitzgruppen müssen ausgetauscht werden, zu geringer
Durchlass zu geringe Wärmeabgabe - siehe Hinweis Alde
- Entfernung Mischventil bei Badheizkörper - Ersatz durch T Stück?
- Sanitätskasten veraltet
- Zuladung bei 7,49 Tonnen zu gering (ca. 350 kg Zuladung)
- Reifendruck (Tire Moni) Messgeräte prüfen
- Dichtungen Fenster vorn überprüfen, fallen raus
- Daten Navi veraltet
- TÜV alt
- Camos prüfen, findet Sender nicht
- TV Geräte prüfen
- Türe kann teilweise nicht geöffnet werden
- Gasprüfung
- Fahrzeugbatterie 24 Volt defekt - keine Leistung mehr
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Beim zweiten Fahrzeug traten ebenfalls erhebliche Mängel auf. Diese konnten nach fünf vergeblichen Versuchen im Werk von Concorde trotz Ankündigung eines letzten Reparaturtermins nicht behoben werden.
Herrn Scheidt (Leiter der Kundenbetreuung) wurden diese Informationen auf der Messe in Stuttgart am 19.01.2012 übergeben. Eine Lösung des Problems mit schriftlicher Bestätigung der Lösung war nicht möglich. Da die Garantie abzulaufen drohte war ich zum Handeln gezwungen. Der weitere Werkstatttermin war nach Ablauf der Garantie gesetzt worden (ca. 3 Monate Wartezeit!).
Ich habe die Geschäftsleitung Herr Netzer und Herr Kölle angeschrieben. Es gab zwei angebotene Lösungsmöglichkeiten:
1. Produktion Neufahrzeug
2. Wandlung des Fahrzeugs gegen Rückgabe des Kaufpreises des 2. Fahrzeugs
Es wurde durch Herrn Kölle sehr schnell reagiert und die Wandlung angeboten.
Nicht aber so wie ich gedacht hatten - Es wurde mir das erste gewandelte Fahrzeug zur Rückgabe angeboten (siehe oben - Montagsauto?) und der aufgezahlte Kaufpreis zum ersten Fahrzeug wird mir erstattet. Ich sollte das mit erheblichen Mängeln behaftete 1. Concorde Charisma 840 HS Wohnmobil zurück erhalten.
Dies war für mich ein ungeheuerlicher Vorgang mir ein Fahrzeug anzubieten dass ich gewandelt hatte. Vergleichsgespräche auf dieser Basis sind nicht möglich. Leider hat sich in dieser Zeit die Geschäftsleitung mehrfach umstrukturiert. Ich hatte im weiteren Verlauf mit fünf wechselnden Gesprächspartnern zu tun (Herr Kölle, Herr Scheidt, Herr Netzer, Herr Andreas Kühne, Herr Baumgartner).
Alle Vergleichsgespräche blieben ohne Erfolg!
Ich haben beispielsweise auf der Messe in Düsseldorf Herrn Andreas Kühne auf mein Problem angesprochen und Ihm den ganzen Vorgang geschildert. Er hat mich an Herrn Scheidt verwiesen. Er könne das Problem lösen. Nachdem ich auch ihm unser Problem
geschildert haben hat er mich auf die Geschäftsleitung verwiesen. Er kann es nicht entscheiden. Eine Reaktion erfolgte nicht!
Ich habe am 12.03.2012 Herrn Netzer und Herrn Scheidt die Wandlung erklärt.
Die Rückgabe des gewandelten Fahrzeuge scheidet dabei aus , da das 2. Fahrzeug ein baugleiches Ersatzfahrzeug des 1. Concorde Charisma war.
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Schriftliche Bestätigung: Ersatzfahrzeug durch Herrn Löhner:
Dieses Schreiben hat uns Herr Löhner schriftlich bestätigt. Diese Schreiben haben wir bei Gericht eingereicht:
Firma
Morelo Reisemobile GmbH
c/o Herrn Löhner
Helmut - Reimann Str. 2
96132 Schlüsselfeld
17.05.2012
Bestätigung der Wandlung Charisma Projekt 1052665 FG. 80G1302534799
Der gewandelte Charisma Modell 2008 Projekt Nr.1052665 FG 80G1302534799 hatte bei Rückgabe noch erhebliche Mängel, die nach 6 Werkstattterminen nicht behoben werden konnten (siehe Aufstellung vom 02.01.2010).
Bei einem Treffen bei Concorde im Büro von Herrn Löhner am 20.05.2009 wurde die Wandlung beschlossen. Das Fahrzeug wurde für uns nochmals baugleich produziert. Die Übergabe des neuen gewandelten Charisma 840 HS erfolgte am 04.01.2010 (Auftrag Nr. 1076578, FG Nr. FA 80G1402560664 ).
Hiermit bestätige ich, Reinhard Löhner (13 Jahre bei Concorde davon die letzten 4 Jahre Geschäftsführer bei Concorde bis 2010), dass das oben genannte Fahrzeug gewandelt wurde. (Fahrzeugdaten FG Nr. 80G 1302534799). Es wurde ein baugleiches Modell Charisma 840 HS für den Kunden gefertigt. Der Aufpreis betrug 10.700,-- €. Frau Bauer hat mit uns die Neubestellung des gleich ausgestatteten Charisma 840 HS vorgenommen.
Das Wohnmobil wurde durch Frau Baumgartner am 04.01.2010 übergeben.
Der Ankaufschein diente alleinig der internen Abrechnung und war keine Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs. Das 1. Fahrzeug (Projekt 1052665 FG 80G1302534799) wurde gewandelt um rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Kunden zu vermeiden.
(Unterschrift liegt vor)
Aschbach, 17.05.2012 ……………………………….........
Reinhard Löhner
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Es gab bei der juristischen Auseinandersetzung 5 Problemfelder auf die ich im einzelnen noch eingehen werde :
1. Wo wurde das Fahrzeug gekauft (bei Concorde oder über einen Händler)
2. Garantie abgelaufen?
3. Sind die Mängel vorhanden und ausreichend für die Wandlung - Gutachten
4. Die Wahl des Gutachters
5. Die richtige Wahl des Anwalts
1.Wo wurde das Fahrzeug gekauft:
Ich habe zu keiner Zeit über einen Händler gekauft. Die Erfahrung bei 2 Händlern war
nicht so erfreulich. Ich haben beide Fahrzeuge bei dem Werksverkäufer von Concorde
Herrn Lorz gekauft. Intern wurde aber der Verkauf über die Firma Glück abgewickelt.
Da ich die Firma Concorde verklage, war dies ein entscheidender Punkt bei dem
Verfahren vor dem OLG Stuttgart. Ich hätte bei allem Schriftverkehr eindeutig darauf
hinweisen müssen, dass ich keinesfalls über einen Händler kaufen wollte.
Durch die Zeugenvernehmung konnte ich beweisen, das wir bei Concorde im Werk
gekauft habe. Wenn dies nicht passiert wäre, hätten ich dieses Verfahren verloren, da
ich den falschen Händler verklagt hätten.
2. Garantie abgelaufen ?
Das Erste worauf sich die Gegenseite berufen hat, war der Garantieablauf.
Durch die Werkstattaufenthalte von 45 Tagen und den weiteren Schriftverkehr
war die Garantiefrist unterbrochen und verlängert worden. Ist der angesetzte späte
Reparaturtermin von Concorde nach Ablauf der Garantie bewusst so gewählt worden?
3. Sind die Mängel vorhanden?
Die Wandlung stützte sich auf drei Hauptpunkte: Mangelhafte Elektrik; ungenügende
Heizleistung (im Gegensatz zum baugleichen 1. Fahrzeug) und Rollo das sich nicht
öffnen läst beim frei Stehen.
Der erste Punkt der mangelhaften Elektrik (Batterieprobleme) wurde bei Gericht nicht
zur Begutachtung aufgenommen - wäre sicher für alle betroffenen Concorde Fahrer
aufschlussreich gewesen.
Die beiden Mängel ungenügende Heizleistung und Rollo, das stehen bleibt, wurde in
zwei Gutachten in der Kältekammer in Putzbrunn bei Truma untersucht (Kosten
15.000,-- €).
Auf die beiden Gutachten und den unerlaubten Reparaturversuch von Concorde
werde ich später in einem extra Punkt eingehen. Bei der Staatsanwaltschaft München
habe ich am 07.06.2017 Anzeige wegen Prozessbetrug und Diebstahl gestellt. Das
Verfahren läuft noch ohne Ergebnis.
Bei den Mängeln war entscheidend ob die Mängel erheblich sind und wie hoch die
Kosten der Beseitigung sind. Das Rollo mit der Fehlfunktion (Kabelbruch ? oder andere
Ursache) wurde vom Gutachter nicht endgültig geklärt. Das OLG hat in unserem Fall
entschieden, dass das mangelhafte Rolle (trotz geringer Reparaturkosten) ein
Wandlungsgrund ist. Fünf vergebliche Werkstattbesuche bei Concorde im Werk Aschbach
ohne das Problem zu lösen machen aus diesem Mangel einen erheblichen (siehe auch
verschiedene Urteile BGH).
4.Die Wahl des Gutachters
Die Wahl des Gutachters ist von erheblicher Bedeutung, da das Gericht seinem Urteil
folgt. Ich hatte Hinweise, dass der vorgeschlagene Gutachter Herr Kraft sehr
industriefreundliche Gutachten erstellt. Mein Vorschlag einen anderen Gutachter zu
nehmen wurde vom Gericht abgelehnt, obwohl beide Parteien sich auf einen anderen
Gutachter geeinigt hatten. Im Verfahren hat sich meine Befürchtung vollständig
bestätigt.
Für mein Problem waren zwei Gutachten nötig obwohl der Gutachter dies alles im
ersten Gutachtern hätte klären können. (siehe Anlage beide Gutachten)
Ferner war der Gutachter bei der Nutzungsentschädigung von großer Bedeutung. Er war
der Ansicht, dass die Laufzeit von Concorde Charisma nur 15 Jahre beträgt.
Dieser Ansatz ist erstaunlich. Ergebnis diese Ansatzes durch den Gutachten waren rund
15.000,-- mehr Nutzungsentschädigung für Concorde zu unseren Lasten.
Ich habe als Minimum 20 Jahre angesetzt und eine Kombination von Laufzeit und
gefahrenen Kilometern vorgeschlagen. Das Gericht ist dem Gutachter gefolgt.
Zu den beiden Gutachten gibt es ein eigenes Kapitel!
5. Die richtige Wahl des Anwalts
Ich hatte im ersten Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn unseren Anwalt für Inkassofälle und die täglich anfallenden juristischen Probleme genommen. Dies war ein Fehler.
Ich habe für das Verfahren vor dem OLG Stuttgart das Rechtanwaltsbüro Zipper & Partner in Schwetzingen Herr Manfred Zipper gewählt. Dies war im Nachhinein eine sehr gute Entscheidung. Mein Anwalt in Heilbronn hat die Klageschrift (Berufung) noch eingereicht. Danach habe ich Rechtsanwalt Manfred Zipper beauftrag mich beim OLG in Stuttgart zu vertreten.
1. Verfahren vor dem Landgericht in Heilbronn (AZ. 5 O 119/13 Hg)
Am 10.07.2013 wurde ein Termin zur Güteverhandlung in Heilbronn angesetzt. Zeugen wurden keine geladen. Die Mängel waren laut Gericht unerheblich oder geringfügig. Ein Gutachten wurde nicht angefordert. Der Richter hat nach dieser sehr kurzen Verhandlung ohne einen weiteren Termin ein erstaunliches Urteil gefällt:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits
In der Verhandlung hat der Richter versucht einen Vergleich zu erzielen und mir vorgerechnet was das weitere Verfahren bis zum BGH kosten wird. Da ich dem Vergleich auf keinen Fall zustimmen wollte haben ich das Urteil zu meinen Ungunsten erhalten.
Drei Mängel wurde bei Gericht vorgetragen:
Nichtfunktionieren der Heizung
Problematik der Elektrik (Batterien und sonstige elektrische Störungen)
Fensterrolllo bleibt stehen
Die Prozessbevollmächtigten der Rechtsanwälte Graf von Westphalen und Kollegen haben alle Mängel bestritten.
Es stellte sich die Frage wo wurde das Fahrzeug gekauft. Bei Concorde direkt im Werk oder bei der Firme Glück. Alle Verkaufsgespräche wurden nur mit Concorde und zu keiner Zeit mit der Firma Glück geführt. Es wurde mir bei den Verkaufsgesprächen versichert, dass die Abwicklung für Concorde intern über die Firma Glück abgewickelt wird.
Dies habe ich aber nicht schriftlich bestätigen lassen. Ich war hier auf Zeugenaussagen angewiesen, die leider nicht geladen wurden.
Für das zweite Concorde Charisma Fahrzeug (Ersatzfahrzeug) wurde mir zur internen Verrechnung ein Ankaufsschein vorgelegt mit der Bemerkung dies sei zur internen Verrechnung bei Concorde. Die Unterschrift durch mich war ein Fehler. Ich hätte auf die interne Verwendung auf dem Ankaufsschein hinweisen müssen.
Die weiteren Bestellbestätigungen für das zweite Fahrzeug waren so wie mit Herrn Löhner (jetzt Geschäftsführer bei Morelo) vereinbart: Bruttoeinkaufspreis erstes Fahrzeug minus Bruttoeinkaufpreis zweites Ersatzfahrzeug ergibt aufzuzahlenden Aufpreis.
Eine dritte Bestellbestätigung lautete dann: Ankaufsschein Restwert 1. Fahrzeug und Wert Neubestellung ergibt auch wieder den gleichen Restwert. Diese dritte Bestellbestätigung wurde mir nie zugestellt und diese hätte ich auch so nie akzeptiert. Man hat versucht das 2. Fahrzeug nicht als Ersatzfahrzeug sondern als Neubestellung mit Ankauf des ersten Fahrzeugs darzustellen.
Erst im Verfahren vor dem OLG konnte ich nachweisen, dass mir die dritte nachträglich gefertigte Bestellbestätigung nie zugestellt wurde. Es wurden darin 19% Rabatt eingeräumt!
Das Landgericht in Heilbronn im ersten Verfahren schreibt dazu:
“Einer Vernehmung des Reinhard Löhner bedurfte es daher ebenso wenig wie einer Klärung der von der Beklagten bestrittenen Echtheit dieses Schreibens” (siehe oben Schreiben an Herrn Löhner).
Wir hatten im Vorfeld der Verhandlung von Herrn Löhner eine schriftliche Bestätigung erhalten (siehe oben), die das zweite Fahrzeug als Ersatzfahrzeug ausweist. Diese haben wir dem Gericht vorgelegt. Darin wird auch aufgeführt, dass der Ankaufschein “alleinig” der internen Abrechnung dient und keine Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs war.
Auch bestritt das Gericht, dass eine Vereinbarung über eine Rückabwicklung geschlossen wurde. Ich bin davon ausgegangen, dass ich einseitig ohne Zustimmung von Concorde die Rückabwicklung erklären kann (das OLG Stuttgart ist auch dieser Auffassung!).
Die vorgetragenen Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn Richter Dr. Haug. Einer Beweisaufnahme zur Klärung der Fragen bedarf es laut Richter Dr. Haug nicht. Hier wird das erste Mal der Begriff der Beschaffenheitsvereinbarung ins Spiel gebracht. Diese liegt bezüglich Heizung nicht vor (es stellt sich die Frage Winterfest/Wintertauglich usw.). Es wurde von den Parteien keine Beschaffensvereinbarung getroffen. Die mangelnde Heizleistung wurde im Verfahren OLG Stuttgart bestätigt.
Das Landgericht in Heilbronn sah es nicht für erforderlich an ein Gutachten anzufordern.
Beim Frontrollo ging es darum ob der Mangel erheblich ist. Für das Gericht in Heilbronn war trotz fünf vergeblichen Reparaturversuchen im Concorde Werk in Aschbach der Mangel nicht erheblich.
Dies sah das OLG Stuttgart anders.
Der Totalausfall der Elektrik (Batterieprobleme) ist laut Gericht nicht erheblich. Die Rücktrittsvoraussetzung ist nicht gegeben. Einer Beweiserhebung bedarf es nicht.
Es sei von mir nicht eindeutig eine letzte Frist gesetzt worden, obwohl vor jedem Werksattbesuch ein schriftliches Protokoll an Concorde gegeben wurde.
Ich hätte vor dem Rücktritt (trotz 5 Werkstattbesuchen) nochmals eine Nachfrist setzen müssen.
Trotz der aufgeführten Mängel (siehe Mängellist oben) sah das Gericht nicht, dass der Concorde Charisma ein “ Montagsauto” ist.
Ich war erstaunt über ein solches Urteil und war entschlossen das Verfahren weiter zu führen bis zum BGH in Karlsruhe. Dies habe ich auch dem Richter nach dem Verfahren mitgeteilt. Das das Verfahren tatsächlich bis zu BGH gehen würde, war mir damals noch nicht bewusst.
2. Verfahren vor dem OLG Stuttgart AZ 1 U 133/13
Das 2. Verfahren vor dem OLG wurde gewonnen (siehe Anlage kpl. Urteil). Nach 4 Verhandlungstagen und zwei Gutachten in der Kältekammer in Putzbrunn habe ich ein positives Urteil erhalten. Das Gericht hat Zeugen vernommen und die Mängel begutachten lassen.
Der Mangel des Rollo war für das Gericht so erheblich, dass die Wandlung gerechtfertigt war. Bezüglich der Heizung war eine endgültige Entscheidung durch das Gericht nicht möglich, da Concorde (beteiligte Personen Herr Dietz und Herr Reisch / Firma Alde) die Zirkulationspumpe ohne mein Wissen ausgetauscht hat und diese mir nicht übergeben wurde. Das Gericht hat dies nicht angewiesen.
Da der Concorde Charisma damals noch in meinem Besitz war, ist dies mit einem Diebstahl gleichzusetzen (Anzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft in München gestellt). Concorde konnte jetzt die Mängel der Heizung oder deren Nichtvorhandensein nicht mehr belegen (Beweislastumkehr!). Das Gericht hat die Ungereimtheiten bezüglich Heizung bei dem 2. Gutachten nicht mehr geprüft, da Concorde unerlaubt Reparaturarbeiten währen des 2. Gutachten vorgenommen hat. Der Gutachter hat dies nicht verhindert (siehe eigenes Kapitel zum Gutachter).
Bei der Festsetzung der Nutzungsentschädigung ist das Gericht auf Anraten des Gutachters von einer Gesamtnutzungsdauer des Concorde Charisma von nur 15 Jahren ausgegangen. Wir sind von 25 Jahren ausgegangen und haben als Beispiele den Clou Liner von Niesmann & Bischoff angeführt. Es wurde die Nutzungsdauer beider Wohnmobile angerechnet (Nutzungsersatz 49.362,98 €). Die Stellungnahme des Gutachters hat uns ca. 15.000,-- € an Entschädigung Plus die Zinsen ab März 2012 gekostet.
Die Wahl des Gutachters ist von zentraler Rolle. Hat der eine industriefreundliche Einstellung sollte man diesen Gutachter vermeiden. In meinem Fall war dies leider nicht möglich.
(Das komplette Urteil des OLG in Stuttgart siehe Anlage)
Heizung Firma Alde - Herr Reisch:
Mit Herrn Reisch hatte ich im Vorfeld der Verhandlungen versucht herauszubekommen woran es lag, dass die Heizung im 2. Fahrzeug nicht funktionierte. Im ersten Concorde Charisma gab es keinerlei Probleme mit der Heizung. Ein Reklamationspunkt beim ersten Fahrzeug war, dass die Heizung zu warm wird. Nach Umbau des Heizungsfernmelders war dies Problem im ersten Fahrzeug erledigt. Der Melder unter der Sitzbank ist für die Steuerung der Heizung nicht glücklich gewählt.
Ich hatte Herrn Reisch sehr detailliert schriftlich unser Problem geschildert. Dabei hatte ich auch darauf hingewiesen, dass bei Gasbetrieb die Heizung sehr schnell in die 1. Stufe geht. Ich bat ihn um eine Lösung. Auf der Messe sprach ich ihn an und er unterstellte mir, dass wir auf die Wandlung aus wären ohne unseren Fall im Detail zu kennen. Eine Lösung unseres Problems bot er nicht an.
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Schreiben an Herrn Reisch Firma Alde Deutschland vom 12.09.2013:
Firma Alde Deutschland GmbH
c/o Herrn Reisch
Mühläckerstr. 11
97520 Röthlein
12.09.2013
Probleme Heizleistung Alde 3010
Sehr geehrter Herr Reisch,
wir fahren einen 8,50 langen Charisma II 3 Jahre alt. Wir hatten von Anfang Probleme mit der Warmwasserheizung bei Minusgraden. Der eingestellte Wert wurde trotz Dauerlauf der Heizung auf Gas nicht erreicht. In der Anlage erhalten Sie die ermittelten Werte. Die Heizkörper wurden alle doppelt ausgeführt, dies hat das Problem nicht beseitigt. Anzumerken ist, dass wir eine Fußbodenheizung haben. In unserem ersten Charisma II ohne Fußbodenheizung hatten wir zu keiner Zeit Probleme mit der Heizung.
Der Eingestellte Wert 22/23 Grad wurde innerhalb kurzer Zeit erreicht. Beim Nachfolgemodell nicht mehr.
Wir haben festgestellt, dass die Heizung bei Gasbetrieb sehr schnell in die erste Stufe bei der Heizleistung gegangen ist und die eingestellte Temperatur
(22 Grad) nicht erreicht wurde.
Sollten sie für uns eine Lösung haben teilen Sie uns diese mit. Für Ihre Bemühungen im Voraus herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Irene Huth
Anlage:
1 Heizungstabelle
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2.Schreiben an Herrn Reisch vom 17.01.2014:
Firma
Alde Deutschland GmbH
c/o Herrn Reisch
Mühläckerstr. 11
97520 Röthlein
17.01.2014
Probleme Heizleistung Alde 3010, Messebesuch 12.01.2014
Sehr geehrter Herr Reisch,
wir haben Sie auf der Messe bezüglich unserer Heizungsprobleme nochmals angesprochen. Sie waren der Meinung, dass unsere Heizungsprobleme nur vorgeschoben sind um wieder zu Wandeln. Diese Ansicht hat mich doch sehr erstaunt, da Sie unseren Fall doch gar nicht kannten. In der Anlage erhalten Sie drei Anlagen die die Reklamationen beider Fahrzeuge aufzeigen und dies beim ersten Fahrzeug nach 6 Werkstattterminen mit 60 Tagen Werkstattaufenthalt. Beim zweiten Fahrzeug waren es 45 Werkstatttage.
Ich bin sicher Sie hätten die Fahrzeuge in diesem Zustand nach zwei Jahren so nicht übernommen!
Bezüglich der Heizung will ich nochmals klarstellen, dass ich Sie richtig verstanden habe. Ich stelle am Alde Display die Innentemperatur von
22.00 Grad ein. Diese wird in unserem Fall auch nach Stunden nicht erreicht. Sie empfehlen uns die Heizung in halben Grad Schritten zu erhöhen bis die Heizung die Heizleistung erreicht (welche ??). Warum stelle ich am Display dann überhaupt 22.00 Grad ein.
Erhöhe ich die Temperatur z.B. auf 24.00 Grad um 22.00 Grad zu erreichen und verlasse für Stunden das Wohnmobil. Woher weiß die Alde Heizung,
dass ich nur 22.00 Grad haben will. So kann die Heizungsregelung
nicht funktionieren. Stelle ich 22.00 Grad ein, will ich in relativ kurzer Zeit den eingestellten Wert erreichen und diesen dann auch halten!
Um diesen Wert zu erreichen benötige ich sicher die 2. Heizstufe bei Gasbetrieb und Minustemperaturen. In unserem Fall ist die Alde Heizung sehr schnell in die erste Heizstufe gegangen. Diese reicht aber bei hohen Minustemperaturen nicht aus um die gewünschte Temperatur kurzfristig zu erreichen. In unserem Fall zu keiner Zeit.
Sollte wieder erwarten es so sein wie wir es verstanden haben, müsste die Bedienungsanleitung so geändert werden um die gewünschte Heizleistung zu erreichen. “Stelle nicht die gewünschte Temperatur ein, sondern eine höhere um die gewünschte Temperatur zu erreichen”.
Merkwürdigerweise hat die Heizung im ersten Fahrzeug (baugleich ohne Fußbodenheizung) zu jeder Außentemperatur immer die eingestellte Temperatur in kurzer Zeit erreicht. Auch musste ich die Temperatur nicht höher wie den eingestellten Wert einstellen um die gewünschte Heizleistung zu erreichen.
Eine Klarstellung über die richtige Anwendung der Einstellung der Alde Heizung würden wir uns von Ihnen wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Huth
Anlagen:
Aufstellung der Reklamationen beider Fahrzeuge
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Eine klärende Antwort von Herrn Reisch erfolgte nicht.
Ich konnte aber noch nicht absehen, dass Herr Reisch dann für Concorde bei den beiden Gutachten tätig wird. Er gab mir auch den Rat den Gutachter Herrn Kraft zu nehmen. Ab da war mir sofort klar, dass dieser Gutachter nicht in Frage kam. Verhindern konnte ich ihn aber nicht.
Durch die Kenntnis der Probleme unserer Heizung war ihm sicher bekannt, dass der Beipass des Badheizkörpers bei späteren Fahrzeugen laut meiner Kenntnis ganz weggelassen wurde. Durch die Veränderung des Beipasses wird die Heizleistung des Badheizkörpers erhöht. Damit wird auch die Rücklauftemperatur des Heizwassers niedriger.
Die Heizung geht später in die erste Stufe mit geringerer Heizleistung. Im ersten Gutachten war das Problem, dass die Heizung nach gewisser Zeit in die erste Stufe schaltete und diese nicht ausreicht das Wohnmobil bei kalten Temperaturen richtig zu heizen. Ich vermute, dass dieses Umschalten 1. Stufe/2. Stufe durch die Rücklauftemperatur gesteuert wird.
Wird durch Veränderung des Beipasses am Badheizkörper mehr aufgedreht wird mehr Wärme abgegeben. Die Rücklauftemperatur wird niedriger. Die Heizung schaltet später in die 1. Stufe. Es erfolgt am Badheizkörper eine höhere Wärmeabgabe.
Die gemessenen Werte zeigen dies beim 2. Gutachten.
Warum das Möbel unter dem Badheizkörper beim 2. Gutachten zerlegt wurde, kann ich nicht sagen. Ich kam dazu, der Gutachter hat diese Aktion nicht überwacht, als Herr Reisch den Beipass überprüft hat. Warum bleibt mir ein Rätsel. Er wolle den Beipass nur überprüfen und hat diesen wieder in die gleiche Stellung gedreht war seine Aussage. Warum diese Aktion, wenn nur begutachtet wird, ob die Heizleistung bei hohen Minustemperaturen nicht ausreicht. Das erste Gutachten hat dies eindeutig bewiesen.
Bei dem Gutachten 2 habe ich darauf bestanden, die Temperatur des Badheizkörpers mit zu erfassen. Diese war früheren Ermittlungen zufolge wesentlich niedriger. Jetzt war die Heizkörpertemperatur wesentlich höher und damit wurde höhere Wärme abgegeben.
Das Schalten in Stufe 1 erfolgte wesentlich später.
Laut Herrn Reisch war in der Heizung sehr viel Luft. Dies wurde festgestellt, da neue Heizflüssigkeit eingefüllt wurde. Die alte Heizflüssigkeit sollte auch für die schlechte Heizleistung verantwortlich sein. Es war für mich unmöglich gleichzeitig 5 Personen beim Begutachten zu überwachen. Der Gutachter war bei der Überwachung keine Hilfe.
Bei einer Einrohrheizung bei der alle Entlüftungsventile entlüftet wurden und keine Luft mehr austrat stellt sich für mich die Frage wo ist die Luft in der Heizung versteckt gewesen? Ich muss die Aussage akzeptieren, da ich den Vorgang nicht überwachen konnte. Der Gutachter hat diesen Vorgang ebenso nicht überwacht.
Ohne mein Wissen wurde durch Herrn Reisch oder dessen Techniker die Heizwasserpumpe ausgetauscht. Diese wurde mir nicht übergeben. Dieser Vorgang des Austausches habe ich erst beim Lesen des 2. Gutachtens erfahren. Angeblich befindet sich diese Pumpe bei Herrn Reisch.
Das Gericht war von dieser unerlaubten nicht genehmigten Aktion nicht begeistert.
Die Gegenseite wurde darauf hingewiesen, dass der Concorde Charisma noch mein Eigentum ist. Somit ist ein Gegenstand aus meinem Eigentum entwendet worden!
Unser Anwalt Rechtsanwalt Manfred Zipper stellt fest: “Die Umwälzpumpe ist ein wesentlicher Bestandteil der Heizung. Damit wurde ein Beweis vereitelt. Durch die Beweisvereitelung dreht sich die Beweislast vollständig um: Die Beklagte muss nunmehr beweisen, dass trotz der Beweisvereitelung bei Übergabe ordnungsgemäß funktioniert hat. Das wird ihr nicht gelingen”.
Die Ungereimtheiten beim 2. Gutachten ob die Heizleistung ausgereicht hätte oder nicht wurden bei Gericht nicht geklärt, da Reparaturarbeiten unerlaubt vorgenommen wurden. Concorde konnte jetzt nicht mehr beweisen, ob die Heizung funktionierte.
Der Gutachter bei 2 Gutachten in der Kältekammer: (beide Gutachten als Anlage)
Auf die Wahl des Gutachters durch das Gericht hatten ich keinen Einfluss. Beide streitenden Parteien hatten sich auf einen anderen Gutachter geeinigt. Dieser wurde aber nicht vom Gericht übernommen.
Beide Gutachten wurden bei Truma in Putzbrunn in deren Kältekammer vorgenommen.
Das 1. Gutachten hat beide Mängel Rollo und mangelhafte Heizung bestätigt.
Der Gutachter hat sich aber bei vielen Punkten so wage ausgedrückt, dass das Gericht ein 2 Gutachten in Auftrag gegeben hat. Die Kosten beliefen sich jeweils auf 7.500,-- € (Gesamt 15.000,-- €).
Wenn ein Gutachter das Fahrzeug 2 Tage zur Verfügung hat gehe ich davon aus, dass er alle Fragen beantworten kann. Er konnte es nach dem ersten Gutachten nicht. Das Gutachten war so formuliert, dass ein zweites Gutachten erforderlich war.
Laut Gutachter könnten die Konvektionsöffnungen eingeschränkt sein. Hat er diese beim ersten Gutachten nicht geprüft? Um die Ursache zu klären müsste er eine Nachbesichtigung vornehmen und die Zahl und Lage der einzelnen Konvektoren prüfen.
Ist dies nicht die Aufgabe beim ersten Gutachten gewesen?
Angeblich hat der Teppichboden Einfluss auf die Heizleistung. Ein zweites Gutachten ohne Teppich soll das klären. Die Konvektionsöffnungen waren nicht behindert. Durch Fotos habe ich dies bewiesen. Beim 2. Gutachten habe ich das dem Gutachter noch bei verlegten Teppich dies gezeigt. Erst danach wurde beim 2 Gutachten der Teppich entfernt.
Laut Gutachter müsste nochmals Messungen ohne Teppichboden in der Kältekammer gemacht werden! Ferner muss die Heizung entlüftet werden und neue Heizflüssigkeit eingefüllt werden.
Dies sind sicher Aufgaben, die der Gutachter beim ersten Gutachten hätte lösen können.
Beim ersten Gutachten funktionierte das Rollo nicht. Es blieb stehen. Die Batterien könnten durch Tiefentladung so beschädigt sein, dass dies die Ursache sein könnte.
In meinem Schriftverkehr an Concorde habe ich auf die defekten Batterien hingewiesen.
Der Gutachter hatte davon Kenntnis. Warum hat er das Rollo beim ersten Gutachten
nicht mit neuen Batterien getestet. Dazu brauchte er ein 2. Gutachten!
Das 2. Gutachten wurde vom Gericht angeordnet. Für mich waren dies wieder 3 Tage in Putzbrunn.
Das Rollo funktionierte auch mit neuen Batterien nicht. Durch Überbrückung mittels eines separaten Kabels wurde festgestellt das dass verbaute Kabel einen Schaden hat. Concorde hat dies nach fünf Werkstattbesuchen nicht feststellen können. Die Zuleitung war fehlerhaft (oder die komplette Elektrik?).
Bei dem 2. Gutachten hat der Gutachter jetzt festgestellt, das dass Fahrzeug eine zusätzlichen Dieselheizung hat. Diese war auch beim ersten Gutachten in der Ausstattungslist vermerkt. Warum hat er dies nicht beachtet?
Bei der Beurteilung der Heizung wurde beim 2. Gutachten eine Messtoleranz von 0,5 Grad +/- durch den Gutachter zusätzlich eingeführt.
“Die von der DIN EN 1646-1 geforderten 35 K wurden bei Betrieb allein durch die Alde Warmwasserheizung knapp nicht erreicht”. Jetzt kommt die Messtoleranz zum Einsatz.
Da diese noch nicht reichte, hat er aus allen 5 Messstellen den Durchschnittswert gebildet obwohl in der DIN nur die Fahrzeugmitte als Messpunkt angeführt ist.
Die Heizung erfüllt jetzt die Bedingungen. In erster Linie dürfte die mangelnde Heizleistung aus dem ersten Gutachten auf zu viel Luft im Wasserkreislauf zurückzuführen sein, so der Gutachter. Der Teppichboden und die Verkleinerung der Konvektionsöffnungen dürften aus Sachverständiger Sicht keine große Rolle gespielt haben. Eine Aufforderung an den Gutachter doch die Querschnitte der Konvektionsöffnungen zu messen hielt er aus technische Sicht nicht für erforderlich.
Bei dem Kältekammertest wurden die gemessenen Werte in ein Besprechungszimmer auf einen Bildschirm übertragen. Dies habe ich mehrmals fotografiert. Ich komme zu anderen Werten des Test wie der Gutachter. Gibt es zweierlei Messungen? Trotz eingeführter Toleranz des Gutachters wurde der Test nach DIN nicht bestanden. Auch wurde der Messpunkt nicht in der Fahrzeugmitte (wie im DIN gefordert) genommen, sondern aus allen Werten wurde ein Mittelewert berechnet. Geklärt werden konnte das vor Gericht nicht mehr, da unerlaubte Reparaturarbeiten getätigt wurden.
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Schreiben Rechtsanwalt Manfred Zipper an das OLG Stuttgart vom 01.02.2016:
vorab per Telefax: (0711) 212-3024 |
|
Oberlandesgericht Stuttgart Olgastr. 2 70182 Stuttgart C:\Users\m.zipper.INTRANET\Documents\AnNoText\Dokumente\Kurzrubrum aktiv-(8).ADR |
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01.02.2016 Az.: 01384/13 III / A / #MZMZ |
In Sachen
Huth ./. Concorde Reisemobile GmbHn Aktenzeichen: 1 U 133/13
wird namens und im Auftrag des Berufungsführers auf das Ergänzungsgutachten wie folgt Stellung genommen:
Zunächst soll auf die äußeren Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens erst durch andere Personen als den Gutachter geschaffen worden sind, eingegangen werden.
In dem Fahrzeug waren auch Personen, die bei dem Hersteller anwesend waren, die aber weder Zeugen sind noch anderweitig in dem Rechtsstreit bislang beteiligt waren.
Die Herren Dietz und Stahl haben dann auch tatsächlich vor der eigentlichen Begutachtung Reparaturarbeiten in dem streitgegenständlichen Wohnmobil durchgeführt.
So haben die Herren Stahl, Reisch und Haack gemeinsam mit Herrn Dietz verschiedene Umbauarbeiten durchgeführt, die eine direkte Ansteuerung des Heizkörpers bewirkt haben.
So wurde von den vier Herren, die im Wohnmobil des Klägers gearbeitet haben, ein Beipass gelegt, mit dem die Fehler bei der Elektronik umgangen werden sollten.
Der Sinn und Zweck eines Gutachtens sollte aber nicht der sein, dass nach den Reparaturarbeiten eine Gutachten über ein repariertes Wohnmobil gefertigt wird, sondern das Wohnmobil in dem Zustand zu begutachten, der bei der Übergabe des Wohnmobils geherrscht hat.
Das war aber vorliegend nicht der Fall.
Die verschiedenen Arbeiten wurden an unterschiedlichen Stellen durch 4 Personen vorgenommen ohne dem Kläger die Details zu zeigen.
Selbst der Gutachter hat die Arbeiten nicht überwacht. Die einzelnen Arbeiten werden anhand der jeweiligen Seitenzahl des Gutachtens behandelt.
Zuvor werden unterschiedliche Fragen an den Gutachter formuliert:
Bislang liegt die DIN EN 1646-1 Ziffer 1 nicht vor, auf die sich der Gutachter bezieht. Auch die Daten aus der CD-ROM (Seite 13), die der Gutachter an das OLG Stuttgart gesandt hat, liegen dem Kläger nicht vor.
Somit kann die Stellungnahme des Klägers noch nicht vollumfassend erfolgen und der Kläger begehrt erneut diese Daten und eine entsprechende
Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Gutachten
bis die vorgenannten Unterlagen ggfls. auch im Rahmen der Akteneinsicht an den Kläger gelangt sind.
Es stellt sich die Frage warum der Gutachten auf den klägerischen Schriftsatz vom 12.08.2015 nicht eingegangen ist obwohl das Oberlandesgericht diese Anlage als Basis der Begutachtung angegeben hat, siehe die Verfügung des Senats vom 03.09.2015.
Der Gutachter möge diese Frage vor der Erstellung eines weiteren Ergänzungsgutachtens bitte beantworten.
Ferner ist zu prüfen ob die Bedingungen eines Montagsautos erfüllt sind (siehe Aufstellungen 1. und 2. Fahrzeug). Das Gericht war bei der letzten Verhandlung der Ansicht dass beide Fahrzeuge bei der Betrachtung berücksichtigt werden müssen. Die kompletten Daten liegen Ihnen vor. Ferner sind alle Mängel, die nach der Stilllegung aufgetreten sind, festgehalten.
Der Ausfall der Batterien wurde verursacht durch den mangelhaft installiertem Temperaturfühler.
Die Ladekurve ist nicht korrekt, da die Temperatur nicht berücksichtigt wurde. Beim Austausch der ersten Batterien wurde der Temperatursensor nicht korrekt montiert und ist abgefallen.
Der Techniker von Concorde Herr Stahl hat durch Manipulation versucht, den richtigen Zustand wieder herzustellen.
Der Kläger hat Fotos vom Ausbau der Batterien gemacht. Damit ist die Manipulation nachweisbar durch die Abfolge der Bilder.
Zu Seite 8:
Der Gutachter behauptet, die Anlage soll vorher viel Luft enthalten haben.
Der Kläger fragt den Gutachter: Wo soll die Luft bei einem System mit einer Leitung sein, wenn über 12 Entlüftungsventile keine Luft enthielten?
Beim ersten Gutachten wurde dies sicher vor dem Gutachten von den Herrn Reisch und Herrn Dietz geprüft.
Der Gutachter soll Stellung dazu nehmen, ob die angebliche Luft im System von ihm auch bereits im ersten Gutachten geprüft worden ist.
Wird an den vorgeschriebenen Stellen entlüftet und es kommt keine Luft raus, so befindet sich im System keine Luft mehr.
Ferner hat das System eine automatische Entlüftung die im Kreislauf zusätzlich verbaut ist.
Der Gutachter möchte hierzu Stellung nehmen.
Die Umwälzpumpe wurde erneuert.
Dies hat der Kläger erst aus dem Ergänzungsgutachten erfahren. Der Austausch erfolgte ohne sein Wissen und ohne seine Kenntnis. Er wurde nicht informiert.
Der Gutachter möchte die Frage beantworten: Wo befindet sich die ausgebaute Umwälzpumpe?
Wer hat diese ausgebaut?
Hat diese noch die gleichen Voraussetzungen wie die erste oder gibt es technische Neuerungen?
Alle Teile im Wohnmobil, die die Heizung betreffen, sind Verschleißteile. Warum wurde dann nicht die komplette Heizung ausgetauscht?
Frage an den Gutachter:
Wurde im Rahmen der Arbeiten an dem Fahrzeug ein Reparaturversuch vorgenommen?
Eine weitere Frage an den Gutachter: Wurde die Einstellung an dem Beimischventil verändert?
Es erfolgte nämlich eine Kontrolle des Beimischventils. Die Einstellung des Beimischventils wurde von Herrn Reisch verändert, ohne dass der Kläger oder der Gutachter diese Manipulation überprüfen konnten.
Die Auswirkung ist diejenige, dass der Badheizkörper, wenn der Beipass verändert wird, mehr Wärme an den Badheizkörper abgibt.
Die Rücklauftemperatur sinkt ab. Die Heizung im manipulierten Zustand schaltet später zwischen 1. und 2. Heizstufe. Aus diesem Grund hat der Kläger die Temperatur am Bad Heizkörper abgreifen lassen. Diese Temperatur entspricht mit minimalen Abweichungen der Heater Temperatur. Diese Messung wurde von dem Kläger gefordert, um nachzuweisen dass am Beipass des Badheizkörpers manipuliert wurde.
Die Heater Temperatur wurde zu keiner Zeit bei verschiedenen Reklamationen annähernd erreicht.
Die Herrn Rilli und Herrn Scholl (zur Zeit der Übergabe des streitgegenständlichen Wohnmobils zuständig für die Reklamationen bei Concorde) werden als Zeuge bestätigen, dass bezüglich Beipass am Badheizkörper dann, wenn der Kunde die Heizung reklamierte der Beipass (der nicht von Alde stammte) ausgebaut und ein ganz normales T- Stück eingebaut worden ist. Der Beipass wird nicht mehr verbaut, da es Probleme damit gab.
Der Kläger fragt den Sachverständigen: Warum wurde an der Einstellung geschraubt?
Die mangelnde Wärmeabgabe an den vorderen Heizkörpern durch nicht korrekte Gitter (nur 35% offene Fläche statt wie von Herrn Reisch gefordert 60 % Durchlass) und ungünstige Möbelverbauung sind die Hauptursache für die mangelnde Heizleistung und damit verbundene Wärmeabgabe bei Minusgraden.
Ist die Rücklauftemperatur zu hoch, schaltet die Alde Heizung in die erste Stufe. Die Wärmeabgabe müsste erhöht werden um die Rücklauftemperatur zu senken.
Dieses Problem hat man versucht durch Veränderung des Beipasses des Badheizkörpers zum Teil zu korrigieren. Nur aus diesem Grund hat die Heizung im Vergleich zum ersten Gutachten später die Fehlfunktion (Stufe 1 und 2) gezeigt.
Der Kläger stellt dem Gutachter die Frage, ob beim Gutachten eine Reparatur ausgeführt worden ist.
Hat der Gutachter diese Maßnahme überwacht? Waren die anderen Herren ohne den Gutachter während der Begutachtung im Fahrzeug zugange?
Dann handelt es sich um einen unerlaubten Eingriff ohne Dokumentation des Auslieferungszustands.
Von der Manipulation des Beipasses durch Herrn Reisch liegt ein Foto vor.
Zu Seite 7:
Die Daten aus dem Mastervolt Combi liegen nicht vor. Das Gericht wird gebeten, diese zu übersenden. Andernfalls die Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht möglich ist.
Die Ursache des nicht funktionierenden Rollos ist nicht endgültig geklärt.
Es war auch nicht die Aufgabe des Gutachtens diese endgültig zu klären. Es war zu klären, ob mit ganz neuen Batterien das Problem des ausfallenden Rollos wieder aufgetreten ist.
Dies ist der Fall.
Der Mangel ist damit festgestellt.
Über die Beseitigungskosten schweigt der Gutachter. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass selbst bei geringen Reparaturkosten (unter 5% der Kaufsumme) der Rücktritt in diesem konkreten Fall gerechtfertigt ist.
Mehr als vier erfolglose Reparaturversuche. Hier spielt die Höhe der Reparaturkosten keine Rolle mehr (siehe BGH Urteile und Hinweis OLG Stuttgart in diesem Fall).
Die Überbrückung hat das Problem nur eingegrenzt. Auch hier lag also eine Veränderung des Übergabezustands vor.
Die Verkabelung muss komplett ausgetauscht werden um den Fehler zu finden!
Ohne Überbrückung funktionierte das Rollo nicht! Es blieb bei Minus 15 Grad wieder stehen. Beim Freistehen und einer Entnahme nach 3 Tagen von ca 180 Amperstunden verstärkt sich dieses Problem.
Der Gutachter hat dies nicht getestet. Warum nicht? Es sollte der Zustand bei der Übergabe des Fahrzeugs simuliert werden und nicht ein reparierter Zustand.
Zu Seite 8:
Der Messfühler am Badheizkörper zeigt die Heater Temperatur der Vorlaufs.
Die Werte in der Anzeige des Alde Displays und die Temperatur des Badheizkörpers stimmen überein. Davon hat sich der Gutachter selbst überzeugen können!
Der Kläger hat ihm das auch mit Hilfe eines Laser Thermometers vorgeführt. Durch die Veränderung des Beipasses durch Herrn Reisch wurde die falsche Einstellung teilweise behoben.
Es liegt auch ein Schriftverkehr an den Herrn Reisch vor (12.09.2013, 13.11.2013 und 17.01.2014/ seine Antwort vom 20.11.2013 und 20.01.2014).
Er kannte die Werte die der Kläger Concorde mit den verschieden Mängelschreiben geschickt hatte.
Die Heizungstabelle, die Herr Reisch hatte, zeigt die Heater Temperaturen bei verschiedenen Außentemperaturen. Der nach der Manipulation des Beipasses durch Herrn Reisch aufgezeigte Wert ist wesentlich höher – die Wärmeabgabe ist höher.
Die DIN EN 60 584-2 liegt nicht vor. Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der klägerischen Interessen ist nur durch die Information des Gerichts und des Sachverständigen über die Grundlagen des Gutachtens möglich. Aus diesem Grund wird um Übersendung dieser DIN gebeten.
Die Werte der Austrittsöffnungen der Warmluft wurden trotz Aufforderung an den Gutachter nicht berechnet. Der Wert der freien Fläche ist viel zu gering. Der Artikel in einem Fachmagazin durch Herrn Reisch belegt dies eindeutig!
Die Ausstattungsliste lag dem Gutachter schon beim ersten Gutachten vor:
Auf der Seite 7 des ersten Gutachtens steht als sechste Position: Diesel Standheizung 5,2 KW
Diese Heizung wird nur und ausschließlich eingeschaltet, um bei kalter Witterung den Motor vorzuheizen.
Ein Kaltstart des Motors wird damit vermieden.
Beide Heizungen einzusetzen macht keinen Sinn, da beim Freistehen der Energiehaushalt eine entscheidende Rolle spielt.
Der Gutachter hat im ersten Termin der Beweisaufnahme ausgesagt, dass die gelieferte Energiemenge der Alde 3010 bei weitem ausreicht, um das Wohnmobil zu heizen.
Bei der Heizungsgestaltung wurden erhebliche technische Mängel verbaut (nicht oder falsch eingestellter Beipass, falsche Gitter der Austrittsöffnungen und schlechter Möbelbau der die Luftzirkulation im vorderen Bereich behindert).
Das Ergebnis ist mangelnde Wärmeabgabe, sodass der erhöhte Warmwasserrücklauf die Alde Heizung veranlasst, in die erste Leistungsstufe zu gehen die eine geringere Wärmeabgabe hat.
Die Aussage „erhitzt ohne den Motor anzuwärmen“ ist falsch.
Die DIN 1626/2 Ziffer 9c liegt nicht vor.
Zu Seite 10:
Der Test hat nach den Daten des Klägers, der eine Aufzeichnung vorgenommen hat, um 8.47 begonnen und endet um 12.47 nach 4 Stunden.
Die Werte die angegeben werden auf Seite 10 können nicht stimmen.
Der Gutachter möchte hierzu Stellung nehmen.
Um 13.00 wurden die Werte vom Bildschirm fotografiert.
Sie unterscheiden sich von den Werten, die der Gutachter angibt.
Der Kläger hat die Werte um 12.47 nicht fotografiert.
Um 12.47 hat der Kläger den Herrn Knaus nach dem Wert in der Fahrzeugmitte gefragt. Dieser betrug 19,20 Grad (die Werte um 13.00 siehe Anlage).
Fahrzeugmitte 19.4 Grad zu 19,4 Grad 13.00 Uhr - 12.47 19,2 Grad
Ecke vorn links 18.8. zu 18.7
Ecke vorn recht 19.2 zu 19,1
Ecke hinten links 20,6 zu 20,5
Ecke hinten rechts 20,8 zu 20,8
Der Gutachter möchte die Messtoleranz und die unterschiedlichen Werte erklären. #
Die Meßtolranz ist fragwürdig und muß geprüft werden. Die Meßwerte müssen überprüft werden, erst dann ist eine Aussage möglich.
Zu Seite 11:
Der Sachverständige möchte erklären, warum die Dieselheizung berücksichtigt werden. Der Gutachter kannte diese schon beim ersten Gutachten!
Die Vorlauftemperatur (Heater) blieb nach ca. 3 Stunden bei über 75 Grad. Dieser Wert wurde zu keiner Zeit bei den Auswertungen erreicht (siehe Anlage).
Zu Seite 14:
Die DIN EN 1646-1 Ziffer 9c liegt nicht vor. Bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass nur die Fahrzeugmitte geprüft wird. Nach den bisherigen Zahlen waren dies 19,2 Grad.
Der DIN Anspruch wurde damit nicht erfüllt selbst bei Einrechnung der Toleranz von 0,5 Grad.
Der Teppich spielt bei der Fußbodenheizung keine Rolle. Concorde bietet diesen als Ausstattung an.
Wie Luft in die Heizung kommen soll bei korrekter Entlüftung bleibt unklar.
Der Test wurde nicht nach DIN beendet. Nach 4 Stunden erfolgt Phase 3:
Es erfolgt eine einstündige Stabilisierungszeit die zeigen soll ob die 20 Grad gehalten werden kann.
Der Gutachter wird befragt, warum er diese Zeit nicht eingehalten hat.
Dies hat der Gutachter nicht vorgenommen, da nach 4 Stunden der DIN Test nicht bestanden wurde.
Er wurde bei 19.2 Grad beendet, da er nicht erfolgreich verlaufen war.
Wenn er erfolgreich gewesen wäre, hätte Phase 3 (Stabilisierungsphase bei 20 Grad) und Phase 4 Test der Wasseranlage erfolgen müssen. In einem Reklamationsschreiben an Concorde wurde darauf hingewiesen, dass das Wasser am Toilettenwaschbecken eingefroren war (siehe auch Anlage BB4).
Diesen Test hat der Gutachter nicht mehr durchgeführt, da bei 19.2 Grad um 12.47 Uhr der DIN Test nicht bestanden wurde.
Die Prüfverfahren und deren Reihenfolge sind exakt vorgegeben und sind auch dem Gutachter bekannt.
Die Dieselstandheizung ist schon beim ersten Gutachten bekannt gewesen.
Zu Seite 15:
Batterien sind nicht die Ursache für den Mangel am Rollo.
Das Überbrückungskabel war ein (manipulatives) Provisorium und hat den Mangel noch nicht behoben. Dieser liegt in der Verkabelung. Die genaue Ursache wurde nicht ermittelt.
Der Gutachter stellt nur Vermutungen an. Auch die Vermutung des Kabelbruchs ist nur eine Vermutung.
Der Gutachter wird befragt: Welche Arbeiten wurden erledigt, bevor das Rollo wieder funktioniert hat?
Der Mangel des defekten Rollos und deren Bedienung wurde festgestellt.
Die Höhe der Beseitigungskosten des Mangels spielt nach 4 erfolglosen Reparaturversuchen mit über 45 Tagen Werkstattaufenthalt keine Rolle mehr.
Der Mangel ist bis heute nicht beseitigt.
Die Beklagte hätte diesen Mangel nach vier Werkstattterminen beheben müssen.
Zu Seite 16:
Trotz Aufforderung, die Querschnitte zu ermitteln, hat der Gutachter dies nicht getan. Er wurde durch den Schriftsatz dazu aufgefordert. Die Berechnung der Querschnitte hätte ergeben, dass der Warmluftaustritt nicht fachgerecht ausgeführt wurde.
Diese zu geringen Querschnitte behindern im ganz erheblich Maß die Luftzirkulation und damit die Wärmeabgabe der Heizung.
Die Rücklauftemperatur ist zu hoch.
Die Heizung geht in die erste Stufe. Diese reicht bei Minusgraden nicht aus. Aus diesem Grund hat man bei Nachbesserung von Concorde den Beipass ausgebaut und durch ein einfaches T Stück ersetzt.
Zum Batteriesterben äußert sich der Gutachter nicht obwohl der Schriftverkehr dies fordert.
Auch wie bei dieser Konfiguration eine Tiefentladung entsteht, beantwortet er nicht.
Zu Seite 17:
Wie kommt der Gutachter auf eine durchschnittliche Temperaturdifferenz von 34,8 K?
Laut den hier vorliegenden Zahlen wird nur die Fahrzeugmitte berücksichtigt. Die Temperaturdifferenz betrug nach diesen Zahlen 34,2 K. Der DIN Test wurde nicht bestanden. Der Test wurde vom Gutachter abgebrochen.
Der Gutachter wird befragt werden, ob und warum er den Test vorzeitig abgebrochen hat.
Selbst bei Einrechnung der Toleranz im oberen Bereich ist der Test nicht bestanden.
In Bezug auf das erste Gutachten weist das 2. Gutachten (Ergänzungsgutachten) folgende Ungereimtheiten auf, die der Sachverständige sicherlich aufklären kann:
Auf Seite 4 des 1. Gutachtens wird folgendes ausgeführt:
Genaue Vorgangsweise des DIN EN 1646-1: 4 Stunden/Stabilisierungszeit/
Prüfen Trinkwassersystem
Seite 9:
Vorbereitungsarbeiten Herr Dietz und Herr Reisch. Wurde hier eine Prüfung, ob Luft im System ist, vorgenommen?
Seite 10:
Die Hauptmeßstelle befindet sich in der Fahrzeugmitte, ebenfalls in 1 m Höhe.
……… „innerhalb eines Zeitraums von 4 Stunden an dem vorgenannten Messpunkt in Fahrzeugmitte ein Temperatur von mindestens 20.0 Grad erreicht haben“.
Von einer Durchschnittstemperatur ist hier nicht die Rede.
Beim 2. Gutachten waren um 12.47 Uhr 19,2 Grad erreicht.
Der DIN Test wurde dann abgebrochen! Warum?
Seite 12:
Es wird genau beschrieben, warum die Heizung in die erste Heizstufe mit geringerer Heizleistung geht.
Denn die Wärmeabgabe im vorderen Wohnmobilbereich reicht nicht aus. Durch die Öffnung des Beipasses (unerlaubt, da Reparaturmaßnahme) wurde die Wärmeabgabe erhöht.
Diese reichte aber nicht aus, da im wichtigeren vorderen Wohnbereich durch bauliche Fehlkonstruktion (Gitter + unterer Möbelbau) die Wärmeabgabe nicht ausreicht.
Der Gutachter beschreibt dies im ersten Gutachten mit „unzureichender Wärmeabgabe an den Konvektoren“.
Was hat sich zum 2. Gutachten hin diesbezüglich geändert?
Durch die Verstellung des Beipasses (also eine Manipulation) hat man versucht, die Wärmeabgabe zu erhöhen, was ja teilweise gelungen ist.
So hat aber eben das Fahrzeug bei der Übergabe nicht ausgesehen. Warum hat der Gutachter diesen Eingriff in die Kaufsache vorgenommen?
Der Gutachter wird gebeten, die Werte nach Abschaltung der Nachtabsenkung (siehe letzter Abschnitt) bekanntzugeben.
Seite 14:
Im 2. Gutachten wird auf das Batterieproblem nicht mehr eingegangen obwohl die Elektrik und die ausgelesenen Daten nicht stimmten.
Die Werte wurden falsch berechnet.
Warum ist eine Tiefentladung entstanden?
Die verbaute Concorde Technik schützt davor! Bei der vorhandenen Konfiguration der Ausstattungsliste ist eine Tiefentladung nicht möglich.
Seite 15:
Die Daten sind falsch berechnet. Nur die Werte des 2. Batteriesatzes gelten. Nach Ausbau des ersten Satzes Batterien gibt es bei Herrn Dietz Concorde ein Protokoll des ersten Satzes. Nach Einbau werden die Werte auf Null gesetzt.
Seite 16:
Behinderung der Konvektion der Raumluft – Teppich scheidet aus – Gutachter hat aber trotz Aufforderung beim 2. Gutachten es nicht für erforderlich gehalten, die Austrittöffnungen der Warmluft im vorderen Bereich zu berechnen.
Die Aussage des ersten Gutachtens:
Ist die Ursache des Mangels erkennbar, bedürfte es weiterer Untersuchnungen, zum Beispiel der Gesamtelektrik.
Eine Untersuchung der Gesamtelektrik ist nicht erfolgt obwohl die in dem Schriftverkehr gefordert wird.
Seite 17:
Daten der Historie sind falsch (siehe Site 14)
Manfred Zipper
Rechtsanwalt
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Schreiben Rechtsanwalt Manfred Zipper / Schwetzingen an das OLG vom 10.03.2016:
Oberlandesgericht Stuttgart Olgastr. 2 70182 Stuttgart
C:\Users\m.zipper.INTRANET\Documents\AnNoText\Dokumente\Kurzrubrum aktiv-(4).ADR |
10.03.2016 Az.: 01384/13 III / A / #MZMZ |
In Sachen
Huth ./. Concorde Reisemobile GmbH Aktenzeichen: 1 U 133/13
nehme ich namens und im Auftrag des Klägers zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.02.2016 wie folgt Stellung:
Das Rollo funktioniert nicht.
Es wurde in den ersten 6 Monaten reklamiert (siehe Reklamation vom 06.04.2010 – Anlage K 13).
Es ist davon auszugehen, dass der Mangel von Anfang an also bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Der Mangel ist erheblich, da er nach 5 Reparaturterminen nicht behoben wurde (siehe auch Hinweis Gericht OLG Stuttgart vom 24.06.2014 Seite 3 – Hinweis des Senats).
Wie der Gutachter auf einen Kabelbruch kommt ist nicht nachzuvollziehen. Er stellt hier eine Vermutung an, die aber nicht überprüft wurde.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Um diesen Mangel zu belegen muss der komplette Kabelbaum ausgebaut und überprüft werden (Bus – System?).
Der Mangel besteht nach wie vor.
Die Ursache des Mangels ist weiterhin ungeklärt.
Die komplette Elektrik ist fehlerhaft.
Dazu sollte der Gutachter Stellung beziehen. Dies tat er nicht. Er wollte Rückfrage bei Gericht halten, ob er zur Elektrik und dem Ausfall der Batterien Stellung beziehen soll (Schriftsätze des Klägers vom 12.08. und 18.08.2015).
Diese fehlt im Gutachten. Warum?
Warum funktioniert das Rollo, wenn man Stromanschluss 220 Volt hat?
Zur Heizung:
Der Gutachter hat bei der Verhandlung ausgeführt, dass die Heizleistung bei weitem für dieses Fahrzeug ausreicht – ausreichen müsste.
Es liegt eine Fehlfunktion bei der installierten Heizung vor. Die Wärmeabgabe ist im vorderen Bereich zu gering, Die Rücklauftemperatur der Heizung ist zu hoch, die Heizung schaltet in die erste Stufe Gasbetrieb zurück.
Beweis: Zeugnis des Sachverständigen.
Diese Stufe reicht nicht aus um die eingestellte Temperatur zu erreichen. Die Zirkulation im Wohnbereich des Wohnmobils weist folgende Fehler aus: Die Gitter beim Warmluftaustritt haben einen Durchlass von ca. 35 %. Herr Reisch hat in einem Fachartikel festgestellt, dass diese Gitter einen Durchlass von mindestens 60 % haben sollen (Reisemobil International 11.2013 Seite 68 bis 69).
Ferner ist die Zirkulation der Heizluft bei der Sitzbank auf der linken und rechten Seite eine Fehlkonstruktion. Die Zirkulation der Heizluft wird nicht zielgerichtet geführt. Auf der rechten Seite (Beifahrerseite) befinden sich zwei Schubladen.
Beweis: Zeugnis des Sachverständigen.
Unter den Schubladen ist kein Boden. Es wurden keine Leitbleche für die Zirkulation der Heizluft angebracht. Die Zirkulation ist dadurch mangelhaft.
Die Wärmeabgabe im vorderen Bereich reicht nicht aus.
Im hinteren Bereich hat man durch die Verstellung des Beipasses (Beimischventils) die Wärmeabgabe erhöht ohne die Kontrolle durch den Gutachter.
Beweis: Zeugnis des Sachverständigen.
Es wurde eine unerlaubte Reparatur während der Begutachtung durch den Sachverständigen ausgeführt.
Beweis: Zeugnis des Sachverständigen.
Dazu hatte man zuvor bei 4 Werkstattterminen die Gelegenheit gehabt und verpasst.
Der Beipass ist eine Fehlkonstruktion.
Concorde hat bei Reklamationen diesen durch ein einfaches T Stück ersetzt. Herr Rilli und Herr Scholl waren zu dieser Zeit in führender Verantwortung beim Service Concorde und können dies bestätigen!
Beide sollten als Zeugen geladen werden.
Die Wärmeleistung bei einem vergleichbaren Badheizkörper beträgt bei 55 Grad 554 W, bei 70 Grad 854 W und bei 75 Grad 1056 W.
Verändert man das Beimischventil so kann sich die Wärmeleistung verdoppeln. Dies ist durch den Eingriff des Herrn Reisch während der Begutachtung geschehen!
Beweis: Zeugnis des Sachverständigen.
Der Badheizkörper war laut Schriftsatz vom 02.02.2011 K 19 nur lauwarm obwohl die Warmwasserpumpe immer in Betrieb war. Dies entspricht nicht den Werten aus dem 2. Gutachten. Die Heater Temperatur war wesentlich niedriger als im 2.Gutachten.
Es wurden hier während der Begutachtung unerlaubt Veränderungen vorgenommen.
Der Beipass ist hinter dem Möbel verbaut und für den Kunden nicht erreichbar.
Eine Verstellung durch den Kunden kann so nicht erfolgen.
Im Schreiben K 19 weis der Kläger darauf hin, dass das Kaltwasser bei 16 Grad Minus eingefroren war. Der DIN Test wurde durch den Gutachten nicht zu Ende geführt, da er die Erkenntnis hatte, dass der Test bei 19.2 Grad nicht bestanden ist.
Über die unterschiedlichen erreichten Temperaturen muss der Gutachter Auskunft geben!
Das Problem der Heizung verstärkt sich noch, wenn man frei steht, ohne Stromanschluss. Dies wurde im ersten Gutachten nach nicht bestanden DIN Tests ebenfalls getestet. Die eingestellte Temperatur wurde nicht erreicht.
Die Heizung ging in die erste Heizstufe und die Temperatur in der Fahrzeugmitte
fällt. Dieser Test wurde aber nur bei Minus 7 Grad (statt -15 Grad) auf Anweisung des Gutachters durchgeführt. Die Wärmeabgabe ist durch die Fehlkonstruktion des Beipasses (Beimischventils) und Führung der Luftzirkulation im vorderen Wohnmobilbereich erheblich behindert. Durch bauliche Maßnahmen hätte dies nach 4 Werkstattterminen ( 45 Tage K29+K30)unter Einschaltung von Alde Herrn Reisch behoben werden müssen (siehe K 15 06.04.2010 - Forderung Alde einzuschalten).
Man hat die Reklamationen bei Concorde nicht ernst genommen und behauptet Heute der Kunde suche eine Grund rückabzuwickeln (Kaufreue??).
Die Daten des Badheizkörpers zeigen nach 2 Stunden immer eine Temperatur über 65 Grad. Nach 2,5 Stunden eine Temperatur über 70 Grad und dies bis 13.13 Uhr. Danach wurde der Test vorzeitig beendet.
Diese Badheizkörper Temperatur wurde laut unseren Reklamationsschreiben
(K11+K13+K17+K19+K22) zu keiner Zeit erreicht. Die Heater Temperatur entspricht bei geöffnetem Beimischventil dem des Badheizkörpers. Der Gutachter konnte sich davon überzeugen. Ist das Beimischventil nur zum Teil geöffnet ist die Wärmeabgabe geringer damit die Rücklauftemperatur des zirkulierenden Heizwassers höher. Die Heizung schaltet in die erste Stufe bis die Rücklauftemperatur wieder absinkt.
Die Einführung der Messtoleranz kann nicht nur nach oben sondern auch nach unten berücksichtigt werden. Warum wird erst im 2. Gutachten die Messtoleranz eingeführt. Ist dies überhaupt zulässig?
Die Fahrzeugmitte ist der einzig richtige Messpunkt. Wie soll eine durchschnittliche Temperatur ermittelt werden. In der DIN Norm steht dies nicht.
Laut Gutachter wurde in der Fahrzugmitte eine Temperatur von 19,4 Grad ermittelt. Selbst mit der Messtoleranz wurde der Test nicht bestanden (19,9 oder 18,8 Grad).
Die ermittelte Temperatur nach 4 Stunden betrug nach meiner Auswertung (siehe Foto 13.00 Uhr) nur 19,2 Grad. Dies muss mit dem Gutachter diskutiert werden.
Die Dieselheizung findet keine Berücksichtigung!
Dort (J 2c DIN 1646) steht nur das zu betreibende Gerät und nicht die betreibenden Geräte!!
Die Umwälzpumpe wurde ohne Kenntnis des Klägers vor Ort bei der Begutachtung ausgetauscht.
Beweis: Zeugnis des Sachverständigen.
Die ausgetauschte Pumpe wurde nicht zurück übergeben.
Hat die neue Pumpe den gleichen Leistungsstand wie die alte Pumpe?
Wie soll in der Heizung Luft sein wenn aus allen Entlüftungsventilen keine Luft austritt. Ferner wurde ein automatisches Entlüftungsventil nach unserer Aufforderung (siehe K11) verbaut. Diese entlüftet automatisch.
Aufgabe des Gutachters ist, sich von der Funktionsfähigkeit der Heizung zu überzeugen. Ein wichtiger Punkt ist ob sich Luft in der Heizung befindet (die Fachleute Herr Dietz Concorde und Herr Reisch Alde waren bei den Gutachten anwesend
Diese Behauptung wurde nur vorgeschoben und nicht belegt.
Die Heizflüssigkeit spielt für die Heizleistung keine Rolle!!
Der Teppich spielt keine Rolle!
Das Fahrzeug wurde nur 2 Jahre benutzt und dann stillgelegt und abgemeldet.
Die Stabilisierungsphase und die Prüfung des Trinkwassersystems steht im Abschnitt unter 9c (Es müssen Vorkehrungen …….).
Manfred Zipper
Rechtsanwalt
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Einige Aussagen durch den Anwalt der Gegenseite - Anwaltsbüro Graf von Westphalen:
Ich gehe davon aus, dass diese Aussagen von der Geschäftleitung von Concorde Herr Baumgartner und/oder der Betreiberfamilie Kühne geprüft und abgesegnet wurden.
Ich habe meine Stellungnahmen durch Herrn Zipper alle gelesen und genehmigt.
Aussagen aus dem ersten Verfahren Landgericht Heilbronn:
Die Gewährleistungsansprüche sind verjährt.
Die Erheblichkeiteschwelle ist nicht überschritten
Bei der Wandlung wird das erste Fahrzeug rückabgewickelt mit der Erstattung des aufgezahlten Differenzbetrages
Wäre das zweite Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug wäre das 2. Fahrzeug bereits 2 Jahre
verjährt
Ich solle beweisen dass die gerügten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen
Das gelieferte streitgegenständige Neufahrzeug ist keine Ersatzlieferung.
Es wurde mit Concorde kein Kaufvertrag geschlossen sondern mit der Firma Berhard Glück GmbH - die Firma Glück ist der Vertragspartner
Die Parteien befinden sich in keinem Rückabwicklungsverhältnis.
Die bemängelten Probleme mit der Heizung beruhen auf Bedienungsfehler - nach bisherigen Kenntnisstand
Der Teppich behindert die Heizleistung.
Eine Nachtabsenkung der Heizung bei Außentemperaturen im zweistelligen Minusbereich auf 16 Grad ist viel zu niedrig. Sollte es zu Schäden kommen ist dies ausschließlich auf die Fehlbedienung durch mich (Mandanten) zurückzuführen.
Aussagen aus dem zweiten Verfahren OLG Stuttgart:
Der Anwalt von Concorde schlägt Herrn Dipl. Ing. Hans-Gerd Kraft als Gutachter vor.
Außergerichtlich haben sich beide Parteien auf den Herrn Gerolf Happel geeinigt.
Es bedarf bei den gerügten Mängeln keiner Beweisaufnahme.
Wenn es zu kalt im Wohnmobil ist kann der Käufer die Temperatur den Heizungsregler etwas höher drehen.
Dem Kläger war nicht zu kalt, sondern er will eine Heizung, die exakt die eingestellte Temperatur die er zuvor eingestellt hat erreicht. Dies ist kein Sachmangel.
“Denn von einem redlichen und vernünftigen Käufer kann man erwarten, dass er die Heizung etwas höher dreht, wenn ihm zu kalt ist”.
Es wurde keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, dass das Fahrzeug wintertauglich bzw. winterfest im Sinne der DIN EN 1645-1 ist.
Die Begriffe “winterfest” oder “wintertauglich” sind für den Rechtsstreit völlig unbrauchbar.
Die behaupteten Einbauten werden bestritten.
“Über die Behauptung, dass die Heizung im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht in der Lage ist, diese innerhalb von 4 Stunden von - 15 Grad C auf + 20 Grad C aufgeheizt werden kann, darf kein Beweis erhoben werden”.
“Auch ist denkbar, dass die Heizungspumpe ersetzt werden muss”.
“Warum das Fahrzeug “eindeutig” ein Fahrzeug der Stufe 3 sein soll, wird nicht ansatzweise erläutert”
Das Sachverständigengutachten (1. Gutachten - Hinweis des Autors) ist für den vorliegenden Rechtsstreit unbrauchbar.
“Das Herunterfahren der Heizung kann daher nur auf den vom Kläger verlegten Teppich zurückzuführen sein”.
Die Batterien sind aufgrund der Tiefentladung defekt.
“Da die Entladung der Batterien auf ein Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen ist, und die Batterien zudem Verschleißgegenstande sind, handelt es sich bei dem ruckenden Frontrollo nicht um einen Mangel gemäß & 434 BGB”.
“Ergänzend zu unserem bisherigen Vorbringen weisen wir darauf hin, dass die Umlaufpumpe in dem Reisemobil, die von Herrn Reisch ohne Anweisung der Beklagten
ausgetauscht wurde, nicht mangelhaft war”.
“Herr Reisch hat die Umlaufpumpe im Übrigen aufbewahrt“.
Hinweis vom Gericht (28.04.2016): “Da haben Sie sich einen richtigen Klopps geleistet, da Sie in die Begutachtung eingegriffen haben”.
“Die Umlaufpumpe kann daher mittels eines entsprechenden Sachverständigengutachtens untersucht werden”.
“Im Heizungskreislauf befand sich Luft.”
“Die maximale Laufleistung von Reisemobilen ist aufgrund der Kaltstartbelastung daher erheblich reduziert. Sie liegt bei 100.000 bis 150.000 km” (Anmerkung: Hier LKW Fahrgestell Iveco 80 E 22 6 Zylinder ).
Die Gesamtnutzungsdauer beträgt höchstens 10 Jahre.
Verfahren vor dem BGH VIII ZR 122/16:
Das Urteil vor dem OLG Stuttgart ist für mich positiv ausgefallen. Das OLG Urteil war im Mai 2016.
Da die Gegenseite - Rechtsanwälte Graf von Westphalen/Concorde - Dr. Hall von Jordan & Hall Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof beauftragt haben Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Karlsruhe eingereicht haben waren wir gezwungen einen zugelassenen Rechtsanwalt beim BGH zu nehmen (erste Kostennote 5.463,05 €). Es wurde von der Gegenseite Fristverlängerung beantragt. Unser Anwalt beantragte am 19.10.2016 - 5 Monate nach dem Urteil des OLG Stuttgart) die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen.
Auf die juristischen Feinheiten gehe ich hier nicht ein. Ich kann diese aus mangelnder Kenntnis (kein Jura Studium) dieses weitere Vorgehen nicht beurteilen und verlasse mich auf unseren Anwalt Dr. Mennemeyer Es erfolgte Schriftverkehr an das BGH von der Gegenseite 26 Seiten! Und von unserem Anwalt beim BGH 23 Seiten an das BGH Zivilsenat Karlsruhe.
Das Urteil des BGH erfolgte am 09.05.2017 ein Jahr nach Klage auf Nichtzulassungsbeschwerde. Gesamtdauer des Verfahrens 5 Jahre. Kosten die verauslagt wurden ca. 75.000,-- €. Das Verfahren wurde endgültig gewonnen.
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“Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 1. Zivilsenat - vom 12.05.2016 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.”
“Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO)”.